Klimabündnis BW

FAQs EmpCo | Klimabündnis BW

Die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition) führt europaweit neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen ein. Ziel der neuen Regelungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und für mehr Transparenz zu sorgen. Die neuen Vorgaben werden in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und ab dem 27. September 2026 gelten.

Davon können auch Aussagen betroffen sein, die Unternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme/Mitgliedschaft am Klimabündnis BW, an der Klimawin BW oder am Förderprogramm Klimafit BW treffen.

Vor diesem Hintergrund arbeitet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg derzeit daran, die erwähnten Initiativen und Programme an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Hiervon betroffen sind insbesondere die künftige Nutzung der jeweiligen Logos, die Kommunikationsmaterialien sowie die EmpCo-konforme öffentliche Darstellung und Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen. Hierbei verfolgt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft einen bewusst risikoarmen Ansatz.

Die folgenden FAQs geben einen Überblick über den aktuellen Stand und den aktuellen Handlungsbedarf, der aus Sicht des Ministeriums bereits vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 27. September 2026 besteht. Sie werden fortlaufend ergänzt und bei Bedarf weiter konkretisiert.

Bitte beachten Sie:

Die FAQs dienen der Information über den aktuellen Stand zum Thema EmpCo und Klimabündnis BW/Klimawin BW/Klimafit BW. Die hierin enthaltenen Empfehlungen stellen jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar; sie können und sollen eine solche auch nicht ersetzen.

Die FAQs enthalten zweierlei: verbindliche Vorgaben des Ministeriums zur Nutzung der Logos, Urkunden und Materialien der Initiativen sowie Empfehlungen für Ihre übrige Unternehmenskommunikation im Kontext Klimabündnis BW/Klimawin BW/Klimafit BW, die Sie in eigener Verantwortung umsetzen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg übernimmt keine Verantwortung und keine Haftung für eine nicht EmpCo-konforme Unternehmenskommunikation auf Kommunikationskanälen, die das Ministerium weder betreut noch verantwortet. Für die Rechtmäßigkeit der eigenen Unternehmenskommunikation bleibt jedes Unternehmen selbst verantwortlich. 

Die nachfolgenden Hinweise betreffen insbesondere die nach außen gerichtete, werbliche Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für andere Kommunikationszusammenhänge kann eine gesonderte Bewertung erforderlich sein. Da öffentlich zugängliche Kanäle wie Website, Social Media oder Broschüren regelmäßig auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrgenommen werden, empfehlen wir dort, im Zweifel von einer verbrauchergerichteten Kommunikation auszugehen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Team des Klimabündnis BW unter klimabuendnis-bw@um.bwl.de.


Fragen und Antworten

Ja. Die Mitgliedschaft im Klimabündnis BW kann weiterhin kommuniziert werden. Bis zur abschließenden Anpassung der Kommunikationsvorgaben empfehlen wir, im Zusammenhang mit der Teilnahme am Klimabündnis BW vorerst keine konkreten zukunftsbezogenen Umweltziele zu kommunizieren, sofern Ihr Unternehmen nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Mitgliedschaft sollte in der Kommunikation darüber hinaus nicht mit eigenen Umweltaussagen wie „klimaneutrales Unternehmen“, „nachhaltiges Unternehmen“ oder „umweltfreundlich“ verbunden werden. 

Das können Sie weiterhin sagen:
„Unternehmen XY ist Teil des Klimabündnis BW.“
„Unternehmen XY hat eine Klimaschutzvereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen.“
„Mitglied im Klimabündnis BW seit [Jahr].“

Wir empfehlen den folgenden Textbaustein: „Unser Unternehmen ist seit [Jahr] Mitglied im Klimabündnis BW und hat mit dem Land Baden-Württemberg eine Klimaschutzvereinbarung abgeschlossen. Wir erfassen unsere wesentlichen Treibhausgasemissionen jährlich und nehmen am vorgesehenen Monitoring des Programms teil.“

Von folgender und ähnlichen Formulierungen raten wir bis auf Weiteres ab:
„Unternehmen XY ist Teil des Klimabündnis BW und hat sich in diesem Rahmen das Ziel gesetzt, 50 Prozent seiner Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 zu senken.“

Ja. Beispielsweise: „Unser Unternehmen ist seit 2023 Teil des Klimabündnis BW.“

Ja. Zulässig ist beispielsweise: „Unser Unternehmen hat eine Klimaschutzvereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen.“

Nein. Das bisherige Klimabündnis BW-Logo kann vorübergehend nicht weiterverwendet werden. Grund: Der Claim „Nachhaltig handeln!“ kann über die Zielrichtung des Klimabündnis BW hinaus dahin verstanden werden, dass alle drei Nachhaltigkeitsdimensionen geprüft wurden. Das Klimabündnis BW ist auf Klimaschutz ausgerichtet. 

Wir werden das Zeichen deshalb anpassen. Bis zur Bereitstellung eines aktualisierten Logos bitten wir darum, das bisherige Logo von Kommunikationskanälen und aus Kommunikationsmaterialien (zum Beispiel Webseite, Präsentationen, Social Media, Broschüren, E-Mail-Signaturen, Briefpapier) zu entfernen. Anstatt des Klimabündnis-Logos könnten Sie in der Übergangszeit in Ihrer Signatur beispielsweise „Mitglied im Klimabündnis BW seit [Jahr]“ angeben.

Wir empfehlen, die Klimabündnis BW-Urkunde vorerst nicht mehr kommunikativ zu verwenden. 

Grund: Die Urkunde weist eine Verpflichtung für die kommenden zehn Jahre aus. Solange die Kommunikationsvorgaben angepasst werden, empfehlen wir, sie vorerst nicht werblich einzusetzen. Als Dokument behält die Urkunde selbstverständlich ihre Gültigkeit.

Für solche Aussagen gelten künftig die besonderen gesetzlichen Anforderungen an Zukunftsaussagen (siehe Fragen 8 und 9).

Wir empfehlen Unternehmen, vorerst keine Zukunftsaussagen, Emissionsreduktions- und Klimaneutralitätsziele, die im Rahmen des Klimabündnis BW festgelegt wurden, zu kommunizieren und bestehende Informationen sowie die Klimaschutzvereinbarung von den Kommunikationskanälen zu entfernen.
Der langfristige Umgang mit bereits veröffentlichten Klimaschutzzielen, Klimaschutzvereinbarungen, Webprofilen und weiteren Dokumenten wird derzeit geprüft. Über etwaige Anpassungen werden wir gesondert informieren.

Ja, unter zwei Voraussetzungen.

Als Zwischenlösung richtet das Ministerium auf der Webseite der Nachhaltigkeitsstrategie einen gesonderten, ausschließlich für Unternehmen bestimmten B2B-Bereich ein, in dem die Klimaschutzvereinbarungen bereitgestellt werden. Dieser wird mit einer Zugangsschranke versehen. Erstens sollte Ihr Link auf diesen Bereich führen und nicht unmittelbar auf das Dokument. Wir empfehlen, bereits bei der Verlinkung deutlich zu machen, dass die Informationen ausschließlich für Unternehmen bestimmt sind, beispielsweise mit dem Zusatz „Informationen für Unternehmen" oder „B2B-Bereich".

Zweitens kommt es auf die Gestaltung Ihrer eigenen Seite an: Der Linktext und sein unmittelbares Umfeld sollten derzeit keine konkreten Zielwerte, Prozentsätze oder Zieljahre nennen. Der allgemeine Hinweis, dass in Ihrer Klimaschutzvereinbarung Klimaschutzziele festgelegt wurden, bleibt möglich.

Hintergrund ist, dass für zukunftsbezogene Umweltaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 27. September 2026 besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Ein Ziel, dessen Zeitraum noch läuft, bleibt grundsätzlich auch dann eine Aussage über eine künftige Umweltleistung, wenn es in einer Klimaschutzvereinbarung aus einem früheren Jahr enthalten ist. Für die im geschützten Bereich hinterlegten Dokumente greifen diese besonderen Anforderungen nicht, weil sie ausschließlich an Unternehmen gerichtet sind. Ihre eigene Website ist dagegen in der Regel auch für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich, weshalb dort die zweite Voraussetzung gilt. Die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Irreführungsverbot, bleiben in beiden Fällen unberührt.

Der langfristige Umgang mit den bislang öffentlich zugänglichen Klimaschutzvereinbarungen ist weiterhin Gegenstand der laufenden Prüfung.

Zulässig bleibt der allgemeine Hinweis, dass in der Klimaschutzvereinbarung Klimaschutzziele festgelegt wurden, solange keine konkreten Zielwerte, Prozentsätze oder Zieljahre genannt werden.

Hinweis: Sobald der B2B-Bereich eingerichtet ist, werden wir den Link hier zur Verfügung stellen.

Hierunter fallen insbesondere Aussagen wie:

  1. „Wir reduzieren unsere Treibhausgasemissionen bis 2035 um 50 Prozent.“
  2. „Wir werden bis 2040 klimaneutral.“
  3. „Wir sind auf dem Weg zur Klimaneutralität.“

Im Klimabündnis BW betreffen diese Aussagen insbesondere langfristige Treibhausgasreduktions- und Klimaneutralitätsziele.

Zukunftsbezogene Umweltaussagen sind nach der ab dem 27. September 2026 geltenden Rechtslage nicht generell ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch besonderen Anforderungen. Ob diese im Einzelfall erfüllt sind, hängt insbesondere von der konkreten Zielaussage und ihrer Nachweisgrundlage ab. Werden solche Aussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet, müssen sie künftig auf:

  1. klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen,
  2. einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan,
  3. messbaren Zwischenzielen,
  4. festgelegten Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Ressourcen,
  5. einer regelmäßigen Fortschrittsprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen

beruhen.

Darüber hinaus müssen der Umsetzungsplan und die Ergebnisse der externen Fortschrittsprüfung öffentlich zugänglich sein.

Künftig wird der Begriff „klimaneutral“ wegen seiner Doppeldeutigkeit – eigene Emissionsminderung einerseits, Ausgleich über Zertifikate andererseits – besonders streng behandelt und bedarf grundsätzlich einer hinreichend klaren Erläuterung in der Werbung selbst beziehungsweise im unmittelbaren Wahrnehmungszusammenhang. Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf dem Erwerb von Kompensationszertifikaten beruhen, sind nach der Neuregelung ausdrücklich untersagt.

Klimakommunikation bleibt jedoch weiterhin zulässig. Problemlos möglich sind rückblickende, belegbare Angaben, etwa: ‚Zwischen 2020 und 2025 haben wir unsere Treibhausgasemissionen in den Bereichen Scope 1 und 2 um [Prozentzahl] Prozent gesenkt.“

Die Mitgliedschaft und das Klimabündnis BW-Logo bestätigen, dass das jeweilige Unternehmen

  1. eine Klimaschutzvereinbarung mit dem Land abgeschlossen hat,
  2. sich darin freiwillig verpflichtet hat, seine Treibhausgasemissionen zu verringern und seine Energieeffizienz zu steigern,
  3. eine Bilanz seiner Treibhausgasemissionen als Ausgangspunkt vorgelegt hat,
  4. seine wesentlichen Treibhausgasemissionen jährlich erfasst,
  5. nach 5 Jahren einen Monitoringbericht beim Land einreicht.

Das Logo ist kein Produktsiegel und keine Bestätigung einer erreichten Umweltleistung. Das Logo und die Mitgliedschaft bestätigen insbesondere nicht,

  1. dass das Unternehmen klimaneutral ist oder klimaneutral produziert,
  2. dass bestimmte Emissionsminderungen bereits erreicht wurden,
  3. dass einzelne Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens besondere Umwelteigenschaften aufweisen,
  4. dass die soziale oder wirtschaftliche Unternehmensführung geprüft wurde,
  5. dass derzeit die Erreichung veröffentlichter Klimaziele und diesbezügliche Fortschritte regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden,
  6. dass die eingereichten Angaben und Treibhausgasbilanzen über die Prüfung durch das Land hinaus extern verifiziert wurden; sie beruhen auf den Angaben des Unternehmens.

Stand: 11. September 2026

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