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FAQs EmpCo | Klimawin BW
Davon können auch Aussagen betroffen sein, die Unternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme/Mitgliedschaft am Klimabündnis BW, an der Klimawin BW oder am Förderprogramm Klimafit BW treffen.
Vor diesem Hintergrund arbeitet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg derzeit daran, die erwähnten Initiativen und Programme an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Hiervon betroffen sind insbesondere die künftige Nutzung der jeweiligen Logos, die Kommunikationsmaterialien sowie die EmpCo-konforme öffentliche Darstellung und Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen. Hierbei verfolgt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft einen bewusst risikoarmen Ansatz.
Die folgenden FAQs geben einen Überblick über den aktuellen Stand und den aktuellen Handlungsbedarf, der aus Sicht des Ministeriums bereits vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 27. September 2026 besteht. Sie werden fortlaufend ergänzt und bei Bedarf weiter konkretisiert.
Bitte beachten Sie:
Die FAQs dienen der Information über den aktuellen Stand zum Thema EmpCo und Klimabündnis BW/Klimawin BW/Klimafit BW. Die hierin enthaltenen Empfehlungen stellen jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar; sie können und sollen eine solche auch nicht ersetzen.
Die FAQs enthalten zweierlei: verbindliche Vorgaben des Ministeriums zur Nutzung der Logos, Urkunden und Materialien der Initiativen sowie Empfehlungen für Ihre übrige Unternehmenskommunikation im Kontext Klimabündnis BW/Klimawin BW/Klimafit BW, die Sie in eigener Verantwortung umsetzen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg übernimmt keine Verantwortung und keine Haftung für eine nicht EmpCo-konforme Unternehmenskommunikation auf Kommunikationskanälen, die das Ministerium weder betreut noch verantwortet. Für die Rechtmäßigkeit der eigenen Unternehmenskommunikation bleibt jedes Unternehmen selbst verantwortlich.
Die nachfolgenden Hinweise betreffen insbesondere die nach außen gerichtete, werbliche Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für andere Kommunikationszusammenhänge kann eine gesonderte Bewertung erforderlich sein. Da öffentlich zugängliche Kanäle wie Webseite, Social Media oder Broschüren regelmäßig auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrgenommen werden, empfehlen wir dort, im Zweifel von einer verbrauchergerichteten Kommunikation auszugehen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Team der Klimawin BW unter klimawin@nachhaltigkeitsstrategie.de.
Fragen und Antworten
Ja. Sie können weiterhin kommunizieren, dass Ihr Unternehmen an der Klimawin BW teilnimmt, sich zu den 12 Klimawin BW-Leitsätzen verpflichtet hat und regelmäßig im Rahmen des Programms berichtet.
Empfohlen wird folgende Formulierung:
„Wir nehmen an der Klimawin BW teil, haben uns zur Umsetzung der Klimawin BW-Leitsätze verpflichtet und berichten regelmäßig über unsere Aktivitäten im Rahmen des Programms.”
Bitte verwenden Sie das bisherige Klimawin BW-Logo vorübergehend nicht weiter.
Das bestehende Logo wird derzeit überarbeitet. Bis zur Bereitstellung eines aktualisierten Logos empfehlen wir, das bisherige Logo aus Kommunikationskanälen und Kommunikationsmaterialien (zum Beispiel Webseite, Präsentationen, Social Media, Broschüren, E-Mail-Signaturen, Briefpapier) zu entfernen.
Ja. Da die Urkunde kann durch das Datum eindeutig der Vergangenheit zugeordnet werden und kann weiterhin zur Kommunikation verwendet werden. Empfohlen wird, das Ausstelldatum der Urkunde klar zu kennzeichnen und dies beispielsweise in den Beschreibungstext aufzunehmen. Die Urkunde kann als datiertes Dokument weiterhin gezeigt werden. Das darin enthaltene Logo sollte jedoch nicht aus der Urkunde herausgelöst und als eigenständiges Zeichen verwendet werden.
Die Teilnahme an der Klimawin BW bestätigt insbesondere:
- die Teilnahme an der Initiative,
- die freiwillige Selbstverpflichtung zu den 12 Klimawin BW-Leitsätzen,
- die regelmäßige Berichterstattung im Rahmen des Programms.
Die Teilnahme an der Klimawin BW bestätigt aktuell keine umfassend geprüfte Nachhaltigkeitsleistung des Unternehmens durch das Land Baden-Württemberg. Die Teilnahme bestätigt nicht, dass die Einhaltung sämtlicher zwölf Leitsätze inhaltlich geprüft wurde. Die Berichterstattung erfolgt schwerpunktbezogen und beruht auf Selbstauskunft.
Ja. Beispielsweise: „Unser Unternehmen nimmt seit 2024 an der Klimawin BW teil.“
Für Unternehmen, die schon Mitglied der WIN-Charta waren:
- Nicht zulässig ist beispielsweise die Aussage: “Unser Unternehmen nimmt seit 2020 an der Klimawin BW teil”, da die Umstellung zur Klimawin BW erst 2024 erfolgt ist.
- Empfohlen wird folgende Aussage: “Seit [Jahr] sind wir Teil der WIN-Charta, die 2024 zur Klimawin BW weiterentwickelt wurde.”
Hierunter fallen insbesondere Aussagen wie:
- „Wir reduzieren unsere Treibhausgasemissionen bis 2035 um 50 Prozent.“
- „Wir werden bis 2040 klimaneutral.“
- „Wir sind auf dem Weg zur Klimaneutralität.“
- „Bis 2040 werden alle unsere Produkte und Dienstleistungen recycelbar sein."
- „Wir setzen uns das Ziel bis 2040, den Anteil recycelter Materialien in unserem Produktionsprozess auf 50 Prozent zu erhöhen"
In der Klimawin BW betreffen diese Aussagen insbesondere Ziele, die sich in den Leitsätzen 1 bis 5 zur ökologischen Nachhaltigkeit gesetzt wurden.
Werden solche Aussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet, müssen sie künftig auf:
- klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen,
- einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan,
- messbaren Zwischenzielen,
- festgelegten Maßnahmen und Ressourcen,
- einer regelmäßigen Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen
beruhen.
Darüber hinaus müssen der Umsetzungsplan und die Ergebnisse der externen Fortschrittsprüfung öffentlich zugänglich sein.
Wir empfehlen Unternehmen, vorerst keine Umwelt- und Klimaschutzziele, die im Rahmen der Klimawin BW festgelegt wurden, zu kommunizieren und bestehende Informationen von den Kommunikationskanälen zu entfernen.
Der langfristige Umgang mit bereits veröffentlichten Umwelt- und Klimaschutzzielen, Webprofilen und weiteren Dokumenten wird derzeit geprüft. Über etwaige Anpassungen werden wir gesondert informieren.
Davon raten wir derzeit ab.
Werden einzelne Umwelt- oder Klimaschutzziele aus einem Bericht für die eigene Kommunikation herausgegriffen, können diese als eigenständige Zukunftsaussagen gewertet werden und unter die neuen gesetzlichen Anforderungen fallen.
Grundsätzlich ja. Rein historische Berichte können veröffentlicht bleiben.
Derzeit besteht keine generelle Verpflichtung, bestehende Berichte zu entfernen. Die Berichte können durch das Datum auf der Titelseite sowie im Impressum eindeutig der Vergangenheit zugeordnet werden und fallen dadurch zunächst nicht unter die EmpCo-Richtlinie. Wichtig ist hierbei, dass sie keine Aussagen enthalten, die für die Zeit ab dem 27. September 2026 fortwirken.
Für viele Berichte gilt jedoch, dass sie zwar aus einem früheren Jahr stammen, aber etwa ein Ziel „bis 2030“ enthalten und damit eine gegenwärtige Zukunftsaussage transportieren, für die die EmpCo zu beachten ist. Daher wird zunächst als Zwischenlösung auf der Webseite der Nachhaltigkeitsstrategie eine Zugangsschranke und ein separater B2B-Bereich eingeführt, in den die Klimawin-Berichte eingestellt werden.
Auf diese, ausdrücklich nur für Unternehmen angebotene Seite, können Sie unter zwei Bedingungen verlinken. Erstens sollte Ihr Link auf diesen Bereich führen und nicht unmittelbar auf das Dokument oder Ihr Unternehmensprofil. Wir empfehlen, bereits bei der Verlinkung deutlich zu machen, dass die Informationen ausschließlich für Unternehmen bestimmt sind, beispielsweise mit dem Zusatz „Informationen für Unternehmen" oder „B2B-Bereich". Zweitens kommt es auf die Gestaltung Ihrer eigenen Seite an: Der Linktext und sein unmittelbares Umfeld sollten derzeit keine konkreten Zielwerte oder zukunftsbezogenen Umweltaussagen nennen.
Zielkonzepte und Berichte, die vor dem 27. September 2026 bei uns eingegangen sind und von uns freigegeben wurden, wurden nicht auf EmpCo-Konformität, sondern lediglich auf allgemeine Formalia der Klimawin BW (unter anderem Verwendung der richtigen Vorlage, Einbezug aller zwölf Leitsätze) geprüft.
Wir empfehlen Ihnen daher, eine gewünschte Einbindung aktueller und vergangener Berichte auf ihren eigenen Kommunikationskanälen in eigener Verantwortung juristisch prüfen zu lassen. Berichte, die ausschließlich über bereits Erreichtes berichten, können online bleiben. Enthält ein Bericht Ziele, deren Zeitraum noch läuft, empfehlen wir eine gesonderte Prüfung.
Zur Einordnung: Gesetzlich verpflichtende Berichte (zum Beispiel CSRD-Berichte) verfolgen in erster Linie einen anderen Zweck und fallen nicht unbedingt unter die EmpCo-Richtlinie. Ob sie im Einzelfall zugleich verbrauchergerichtet wirken, hängt davon ab, wie sie bereitgestellt und beworben werden. Für freiwillige Berichte wie die Klimawin BW-Zielkonzepte und -Berichte fällt diese Abwägung anders aus. Diese können (auch) als verbrauchergerichtete Kommunikation gewertet werden und müssen daher den neuen Anforderungen der EmpCo entsprechen.
Link zur Seite: www.nachhaltigkeitsstrategie.de/wirtschaft/win-charta/win-charta-unternehmen
Vermutlich ja. Sie erhalten hierzu zeitnah weitere Informationen.
Bis zum Abschluss der Prüfung können Sie die Erstellung des Klimawin BW- Berichts ruhen lassen. Das Mahnverfahren und die Berichtsfristen werden ausgesetzt. Wir bitten Sie um etwas Geduld und informieren Sie zeitnah über den weiteren Prozess.
Vermutlich ja. Sie erhalten hierzu zeitnah weitere Informationen.
Momentan ist leider keine Anmeldung zur Klimawin BW möglich, die Anmeldemaske auf der Webseite ist nicht zugänglich. Es zeichnet sich ab, dass der Anmeldeprozess der Klimawin BW an einigen Stellen angepasst werden muss. Sobald diese Anpassungen erfolgt sind, ist eine Anmeldung wieder möglich. Sie können sich jedoch gerne in unsere Vormerkliste eintragen. So werden Sie bei Wiedereröffnung der Anmeldung automatisch informiert. Schreiben Sie dafür eine Mail an klimawin@nachhaltigkeitsstrategie.de. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Das Ministerium stellt die Praxisbeispiele als Zwischenlösung in einem gesonderten, ausschließlich für Unternehmen bestimmten Bereich auf der Webseite der Nachhaltigkeitsstrategie bereit und überarbeitet sie redaktionell. Dabei werden zukunftsbezogene Umweltaussagen, die in den Geltungsbereich der EmpCo-Richtlinie fallen, entfernt. Nach Abschluss der Überarbeitung soll die Best Practice Plattform wieder allen Interessierten zugänglich gemacht werden. Soweit Sie die Darstellung Ihres Beispiels auf eigenen Kommunikationskanälen übernommen oder verlinkt haben, prüfen Sie bitte in eigener Verantwortung, ob diese zukunftsbezogene Umweltaussagen und/oder weitere Aussagen, die nach der ab dem 27. September 2026 geltenden Rechtslage besonderen Anforderungen unterliegen, wenn sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richten, enthalten, und entscheiden Sie über eine Anpassung. Für die Rechtmäßigkeit der eigenen Aussagen ist jedes Unternehmen selbst verantwortlich.
Hintergrund ist, dass für zukunftsbezogene Umweltaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 27. September 2026 besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Ein Ziel, dessen Zeitraum noch läuft, bleibt grundsätzlich auch dann eine Aussage über eine künftige Umweltleistung, wenn es bereits vor dem 27. September 2026 kommuniziert wurde. Diese besonderen Anforderungen dienen dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der geschützte Bereich richtet sich ausschließlich an Unternehmen; die dort bereitgestellten Inhalte werden nicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern veröffentlicht. Ihre eigene Website ist dagegen in der Regel auch für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich. Die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Irreführungsverbot, bleiben in beiden Fällen unberührt.
Die Filme enthalten in den meisten Fällen zukunftsbezogene Umweltaussagen und/oder weitere Aussagen, die nach der ab dem 27. September 2026 geltenden Rechtslage besonderen Anforderungen unterliegen, wenn sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richten. Bitte prüfen Sie daher in eigener Verantwortung, ob und in welcher Form Sie den Film weiterhin auf Ihren Kommunikationskanälen verwenden. Das Umweltministerium wird die Filme in einem gesonderten, ausschließlich für Unternehmen bestimmten Bereich auf der Webseite der Nachhaltigkeitsstrategie einstellen und von allen anderen Kommunikationskanälen entfernen.
Hintergrund ist, dass für zukunftsbezogene Umweltaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 27. September 2026 besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Ein Ziel, dessen Zeitraum noch läuft, bleibt grundsätzlich auch dann eine Aussage über eine künftige Umweltleistung, wenn es bereits vor dem 27. September 2026 kommuniziert wurde. Diese besonderen Anforderungen dienen dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der geschützte Bereich richtet sich ausschließlich an Unternehmen; die dort bereitgestellten Inhalte werden nicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern veröffentlicht. Ihre eigene Website ist dagegen in der Regel auch für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich. Die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Irreführungsverbot, bleiben in beiden Fällen unberührt.
Die Podcasts enthalten in einigen Fällen zukunftsbezogene Umweltaussagen und/oder weitere Aussagen, die nach der ab dem 27. September 2026 geltenden Rechtslage besonderen Anforderungen unterliegen, wenn sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richten. Bitte prüfen Sie daher in eigener Verantwortung, ob und in welcher Form Sie den Podcast weiterhin auf Ihren Kommunikationskanälen verwenden. Das Umweltministerium wird die Podcasts in einem gesonderten, ausschließlich für Unternehmen bestimmten Bereich auf der Webseite der Nachhaltigkeitsstrategie einstellen und von allen anderen Kommunikationskanälen entfernen.
Hintergrund ist, dass für zukunftsbezogene Umweltaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 27. September 2026 besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Ein Ziel, dessen Zeitraum noch läuft, bleibt grundsätzlich auch dann eine Aussage über eine künftige Umweltleistung, wenn es bereits vor dem 27. September 2026 kommuniziert wurde. Diese besonderen Anforderungen dienen dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der geschützte Bereich richtet sich ausschließlich an Unternehmen; die dort bereitgestellten Inhalte werden nicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern veröffentlicht. Ihre eigene Website ist dagegen in der Regel auch für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich. Die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Irreführungsverbot, bleiben in beiden Fällen unberührt.
Stand: 25. September 2026